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Abgeltungssteuer und Festgeld

Die Zinserträge eines Festgeldkontos unterliegen der Abgeltungssteuer nach dem Steuerrecht. Für die Befreiung von dieser Steuer kann ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Die Freistellung beantragt der Sparer.

Abgeltungssteuer für Kapitalvermögen

Auch, wenn der Durchschnittssparer seine Festgeldanlage nicht gerade als Kapitalvermögen benennen würde, tut dies das Steuerrecht. Danach unterliegen alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, somit auch Festgeldzinsen, der Abgeltungssteuer. Diese Steuer beträgt 25 % der Kapitalerträge, also der Zinsen. Diese Beträge muss die kontoführende Bank einbehalten und direkt an das Finanzamt abführen. Darüber hinaus sind für Mitglieder steuerpflichtiger Religionsgemeinschaften die Kirchensteuern auf die Zinserträge zu entrichten.

Liegt der persönliche Steuersatz des Kontoinhabers über 25 %, so muss er keine zusätzlichen Abgaben leisten. Liegt der Steuersatz darunter, können zu viel gezahlte Steuern bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden.

Freistellung

Der Steuereinzug kann gemindert, beziehungsweise gänzlich unterlassen werden, wenn ein Freistellungsantrag oder eine Bescheinigung zur Nichtveranlagung vorgelegt wird. Für beides muss der Inhaber des Festgeldkontos selbst Sorge tragen.

Bis zu einer Höhe von 801 Euro für Einzelpersonen und dem doppelten Betrag, 1.602 Euro, für Ehepaare ist jeder Steuerpflichtige von der Abgeltungssteuer befreit. Dies betrifft die Zinserträge aus allen vorhandenen Spareinlagen. Um die Freistellung zu nutzen, muss bei der Bank ein Freistellungsauftrag vorgelegt werden. Die Summe der Freistellung kann auf mehrere Banken aufgeteilt werden, wenn es unterschiedliche zinstragende Sparvorhaben gibt.

Nichtveranlagung

Um auch den Beziehern niedriger Einkommen, wie Studenten, Rentnern, Teilzeitbeschäftigten, die Möglichkeit des Sparens mit attraktiven Zinserträgen zu öffnen, wurde zusätzlich zur Freistellung auch noch die Nichtveranlagungsbescheinigung für Bezieher geringer Einkommen eingeführt. Auch die Nichtveranlagungsbescheinigung ist immer vom Sparer selbst zu beantragen und vorzulegen. Sie können Sie hier herunterladen: Nichtveranlagungsbescheinigung.

Die Nichtveranlagung kann bescheinigt werden, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte bei Alleinstehenden nicht 8.004 Euro im Jahr überschreiten und bei Ehepaaren nicht 16.008 Euro überschreiten. Das Einreichen der NV-Bescheinigung ist insbesondere dann anzuraten, wenn die Zinserträge den Sparer-Pauschalbetrag übersteigen.

Zinsgewinn höher als die Steuer

Auch wenn Steuerbeträge für die Festgeldanlage anfallen, ist – besonders bei langfristigen Anlagen – der Zinsgewinn am Ende ist erheblich höher als die Steuer. Die Steuer betrifft nur die Zinsen, und zwar erst ab einem Betrag über der Freistellung, was in den wenigsten Fällen zutrifft. Auch bei Besteuerung muss niemand zu geringe Renditen und sogar Verluste befürchten. Wichtig: Alle genannten Anträge sogleich bei der Kontoeröffnung stellen.

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